FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.08.2007 - Aktenzeichen 1 K 1899/06
DRsp Nr. 2007/19026
Aufwendungen für ein Erststudium
Aufwendungen für die Aufnahme eines Erststudiums können ab dem Veranlagungszeitraum 2004 nur im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 7EStG abgezogen werden. Sie stellen keine vorab entstandenen Werbungskosten oder Betriebsausgaben mehr dar.