Die Beteiligten streiten darüber, ob die Aufwendungen der Klägerin in Höhe von insgesamt ... DM Fortbildungskosten darstellen und damit als Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit abzugsfähig sind, oder ob sie Berufsausbildungskosten darstellen, so daß sie nur eingeschränkt als Sonderausgaben mit einem Betrag in Höhe von ... DM steuermindernd berücksichtigt werden können.
Dem Streit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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