FG Köln - Urteil vom 05.03.2001
4 K 1737/00
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 9 Abs. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 10 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1428

Aufwendungen für ein Erststudium als Berufsausbildungskosten

FG Köln, Urteil vom 05.03.2001 - Aktenzeichen 4 K 1737/00

DRsp Nr. 2001/13206

Aufwendungen für ein Erststudium als Berufsausbildungskosten

Die Aufwendungen einer angestellten Krankengymnastin für ein erstmaliges Studium der Medizin mit dem Ziel Facharzt für Orthopädie stellen Berufsausbildungskosten gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar. Die Aufwendungen können weder als Werbungskosten der nichtselbständigen Tätigkeit als Krankengymnastin noch als vorweggenommene Betriebsausgaben einer zukünftigen selbständigen Tätigkeit als Ärztin berücksichtigt werden.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 9 Abs. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 10 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Aufwendungen der Klägerin in Höhe von insgesamt ... DM Fortbildungskosten darstellen und damit als Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit abzugsfähig sind, oder ob sie Berufsausbildungskosten darstellen, so daß sie nur eingeschränkt als Sonderausgaben mit einem Betrag in Höhe von ... DM steuermindernd berücksichtigt werden können.

Dem Streit liegt folgender Sachverhalt zugrunde: