A.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen des Klägers für ein Hochschulstudium als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen sind.
- 1. Der Kläger war im Streitjahr 2006 als ... bei der Bundeswehr beschäftigt. Er war für die NATO tätig und mit der Planung und Fortentwicklung des ... befasst. Zuvor hatte er eine Ausbildung im Maschinenhandwerk absolviert und mit der Gesellenprüfung abgeschlossen und anschließend eine Ausbildung zum Bürokaufmann. Des Weiteren war er bei der Bundeswehr an der Fachschule für ... zum Netzwerkadministrator ausgebildet worden.
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