FG Hamburg - Urteil vom 13.04.2010
3 K 230/09
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7; EStG § 12 Nr. 1 Satz 2; EStG § 12 Nr. 5;

Aufwendungen für ein Erststudium als Werbungskosten

FG Hamburg, Urteil vom 13.04.2010 - Aktenzeichen 3 K 230/09

DRsp Nr. 2010/11794

Aufwendungen für ein Erststudium als Werbungskosten

1. Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Hochschulstudium, dem eine nichtakademische Berufsausbildung vorausgegangen ist, können als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar sein. 2. Die Bestimmung des § 12 Nr. 5 EStG ist verfassungskonform so auszulegen, dass sie dem Abzug nicht entgegen steht (Anschluss an BFH-Urteil vom 18. Juni 2009 VI R 14/07, BFHE 225, 393).

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7; EStG § 12 Nr. 1 Satz 2; EStG § 12 Nr. 5;

Tatbestand:

A.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen des Klägers für ein Hochschulstudium als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen sind.

- 1. Der Kläger war im Streitjahr 2006 als ... bei der Bundeswehr beschäftigt. Er war für die NATO tätig und mit der Planung und Fortentwicklung des ... befasst. Zuvor hatte er eine Ausbildung im Maschinenhandwerk absolviert und mit der Gesellenprüfung abgeschlossen und anschließend eine Ausbildung zum Bürokaufmann. Des Weiteren war er bei der Bundeswehr an der Fachschule für ... zum Netzwerkadministrator ausgebildet worden.