I.
Streitig ist, ob die Aufwendungen des Klägers für ein Hochschulstudium als Werbungskosten oder als Sonderausgaben abzuziehen sind.
Der Kläger, der mit seiner Ehefrau für das Streitjahr 1999 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt worden ist, erzielte im Veranlagungszeitraum Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Kraftfahrer bei der Stadtverwaltung. Als Werbungskosten machte er neben anderen, hier nicht streitigen Aufwendungen, Fortbildungskosten in Höhe von 14.592 DM geltend. Die Aufwendungen sind durch ein Studium "Wirtschaftsingenieurwesen" an der Fern-Fachhochschule entstanden.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|