FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 22.04.2002
3 K 344/01
Normen:
EStG (1997) § 10 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG (1997) § 9 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 152

Aufwendungen für ein Erststudium sind nur begrenzt im Rahmen der Sonderausgaben [Ausbildungskosten] abzugsfähig; Einkommensteuer 1999

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.04.2002 - Aktenzeichen 3 K 344/01

DRsp Nr. 2003/749

Aufwendungen für ein Erststudium sind nur begrenzt im Rahmen der Sonderausgaben [Ausbildungskosten] abzugsfähig; Einkommensteuer 1999

Aufwendungen eines angestellten Berufskraftfahrers für ein (Erst-)Studium zum Wirtschaftsingenieur der Fachrichtung Verkehrsmanagement und Verkehrslogistik sind keine als Werbungskosten abziehbaren Fortbildungskosten. Sie sind nur beschränkt im Rahmen der Sonderausgaben als Berufsausbildungskosten abzugsfähig, denn der Studienabschluss eröffnet dem Steuerpflichtigen ganz neue berufliche Möglichkeiten.

Normenkette:

EStG (1997) § 10 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG (1997) § 9 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Aufwendungen des Klägers für ein Hochschulstudium als Werbungskosten oder als Sonderausgaben abzuziehen sind.

Der Kläger, der mit seiner Ehefrau für das Streitjahr 1999 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt worden ist, erzielte im Veranlagungszeitraum Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Kraftfahrer bei der Stadtverwaltung. Als Werbungskosten machte er neben anderen, hier nicht streitigen Aufwendungen, Fortbildungskosten in Höhe von 14.592 DM geltend. Die Aufwendungen sind durch ein Studium "Wirtschaftsingenieurwesen" an der Fern-Fachhochschule entstanden.