Streitig ist, ob Aufwendungen für ein Promotionsstudium an einer ausländischen Universität Werbungskosten (Wk) sind.
Der Kläger (Kl.) erzielte im Streitjahr 1999 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Vertriebsleiter bei der Firma T. Er verfügt über einen Fachhochschulabschluss als Betriebswirt.
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