FG Münster - Urteil vom 09.07.2003
1 K 3346/01 E
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1610

Aufwendungen für ein Promotionsstudium an einer ausländischen Universität als Werbungskosten

FG Münster, Urteil vom 09.07.2003 - Aktenzeichen 1 K 3346/01 E

DRsp Nr. 2003/14913

Aufwendungen für ein Promotionsstudium an einer ausländischen Universität als Werbungskosten

Aufwendungen für ein Promotionsstudium einschließlich der Kosten für die Anfertigung und Vervielfältigung der Dissertation sind grundsätzlich dann berücksichtigungsfähige Werbungskosten, wenn bei dem Stpfl. ein Promotionsarbeitsverhältnis gegeben ist, bei dem die Verpflichtung zur Promotion alleiniger oder ganz wesentlicher Vertragsbestandteil ist.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist, ob Aufwendungen für ein Promotionsstudium an einer ausländischen Universität Werbungskosten (Wk) sind.

Der Kläger (Kl.) erzielte im Streitjahr 1999 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Vertriebsleiter bei der Firma T. Er verfügt über einen Fachhochschulabschluss als Betriebswirt.