Streitig ist, ob Aufwendungen für ein Universitätsstudium nach Abschluss eines Fachhochschulstudiums vorab entstandene Werbungskosten darstellen.
Der 1968 geborene Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) schloss im September 1992 ein Maschinenbaustudium an einer Hochschule für Technik und Wirtschaft mit dem Grad eines Diplom-Ingenieurs (FH) erfolgreich ab. Zum Wintersemester 1992/1993 begann er ein Maschinenbaustudium an einer Technischen Universität, welches er im Jahr 1995 mit Erfolg beendete. Bei dem Universitätsstudium handelte es sich um ein Zweitstudium in Form eines Aufbaustudienganges. Die Studienordnung, das Lehrangebot und das Prüfungsverfahren waren so aufeinander abgestimmt, dass die Diplomprüfung im Regelfall nach dem vierten Semester abgelegt werden konnte. Nach Abschluss des Zweitstudiums nahm der Kläger eine Beschäftigung als Projektleiter bei der Firma T in L auf.
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