BFH - Urteil vom 22.07.2003
VI R 50/02
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 10 Abs. 1 Nr. 7 § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AuA 12003, 35
BB 2003, 2274
BFH/NV 2003, 1381
BFHE 202, 563
BStBl II 2004, 889
DB 2003, 2047
DStR 2003, 1612
NJW 2003, 3583
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 19.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 138/98

Aufwendungen für ein Universitätsstudium

BFH, Urteil vom 22.07.2003 - Aktenzeichen VI R 50/02

DRsp Nr. 2003/11483

Aufwendungen für ein Universitätsstudium

»Aufwendungen für ein Universitätsstudium im Anschluss an ein Fachhochschulstudium können Werbungskosten sein, sofern sie beruflich veranlasst sind. Es ist nicht darauf abzustellen, ob es sich bei dem Hochschulstudium um ein Erst- oder Zweitstudium handelt oder ob das Studium die Grundlage für eine neue oder andere berufliche Basis schafft.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 10 Abs. 1 Nr. 7 § 12 Nr. 1 ;

Gründe:

Streitig ist, ob Aufwendungen für ein Universitätsstudium nach Abschluss eines Fachhochschulstudiums vorab entstandene Werbungskosten darstellen.

Der 1968 geborene Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) schloss im September 1992 ein Maschinenbaustudium an einer Hochschule für Technik und Wirtschaft mit dem Grad eines Diplom-Ingenieurs (FH) erfolgreich ab. Zum Wintersemester 1992/1993 begann er ein Maschinenbaustudium an einer Technischen Universität, welches er im Jahr 1995 mit Erfolg beendete. Bei dem Universitätsstudium handelte es sich um ein Zweitstudium in Form eines Aufbaustudienganges. Die Studienordnung, das Lehrangebot und das Prüfungsverfahren waren so aufeinander abgestimmt, dass die Diplomprüfung im Regelfall nach dem vierten Semester abgelegt werden konnte. Nach Abschluss des Zweitstudiums nahm der Kläger eine Beschäftigung als Projektleiter bei der Firma T in L auf.