Streitig ist, ob die Klägerin Aufwendungen für einen Auslandslehrgang für Englischlehrkräfte an Grund- und Hauptschulen in England als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen kann.
Die Klägerin ist Hauptschullehrerin an einer Montesorri-Schule. Sie unterrichtet die Klassen 5 - 9 im Fach Englisch. In der Einkommensteuererklärung für 2002 macht sie u.a. Aufwendungen für einen von der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung in A organisierten Sprachlehrgang "Kent School Teacher Training Programme" vom 21. bis 30.05.2002 in B ({ } ,) Großbritannien, in Höhe von 1.894,04 geltend. Der Betrag setzte sich zusammen aus Flugkosten 606,29 , Mietauto (Europcar) 245,75 und Kursgebühr 1.040 .
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