BFH - Urteil vom 01.06.2010
VIII R 80/05
Normen:
EStG § 4 Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 27.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1575/01

Aufwendungen für eine Auslandsreise mit der Ehefrau zur Beratung eines Mandanten in Asien als Betriebsausgaben; Feststellung der beruflichen Veranlassung einer Reise anhand objektiver Umstände vor Schätzung des Umfangs eines beruflichen Kostenanteils einer gemischt veranlassten Auslandsreise

BFH, Urteil vom 01.06.2010 - Aktenzeichen VIII R 80/05

DRsp Nr. 2010/14963

Aufwendungen für eine Auslandsreise mit der Ehefrau zur Beratung eines Mandanten in Asien als Betriebsausgaben; Feststellung der beruflichen Veranlassung einer Reise anhand objektiver Umstände vor Schätzung des Umfangs eines beruflichen Kostenanteils einer gemischt veranlassten Auslandsreise

1. NV: Von einer gemischt veranlassten Auslandsreise kann ein Finanzgericht verfahrensfehlerfrei nur ausgehen, wenn es sich anhand feststehender objektiver Umstände eine nachprüfbare Überzeugung davon bilden konnte, dass Teile der Reisezeit beruflich genutzt worden sind. 2. NV: Im Zweifel ist das Finanzgericht von Amts wegen gehalten, die anderen Reiseteilnehmer zum tatsächlichen Ablauf der Reise als Zeugen zu vernehmen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4;

Gründe

I.

Streitig ist, ob Aufwendungen für eine Auslandsreise als Betriebsausgaben abziehbar sind.