FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.03.1996
6 K 1395/95

Aufwendungen für eine Begleitperson bei Kuraufenthalt

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.03.1996 - Aktenzeichen 6 K 1395/95

DRsp Nr. 2001/3204

Aufwendungen für eine Begleitperson bei Kuraufenthalt

Zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören auch die Aufwendungen für die Unterbringung und Verpflegung einer Begleitperson anläßlich eines Kuraufenthalts. Einer amtsärztlichen Bescheinigung der Notwendigkeit der Begleitung bedarf es nicht, wenn diese angesichts des Alters und des Gesundheitszustandes des Kurteilnehmers offenkundig ist.

Tatbestand:

Nach Abschluss des Einspruchsverfahrens wegen der Einkommensteuer für 1991 sind eine Reihe von Streitpunkten verblieben:

Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verlangen die Kläger die Berücksichtigung von 180,-- DM Notar-Gebühren, 41,-- DM Fotokopierund Telefonkosten sowie 90,-- DM Gerichtskosten als weitere Werbungskosten. Die Notar-Gebühren wurden an den Notar ... gezahlt; die Gerichtskosten betrafen das Verfahren 5 K 503/87, das die Kläger beim Finanzgericht wegen der Einkommensteuer 1985 betrieben hatten.

2.

Bei den außergewöhnlichen Betastungen verlangen die Kläger die Berücksichtigung der Aufwendungen, die dem Kläger infolge der Begleitung durch die Klägerin bei seinem Kuraufenthalt in ... entstanden sind. Diese Kosten beziffern sie auf 1.415,-- DM. Dabei handelt es sich um die Hälfte der im Zusammenhang mit dem Kuraufenthalt entstandenen Aufwendungen für die Unterkunft, die Verpflegung und die Kurtaxe.