FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 27.08.2003
6 K 184/01
Normen:
EStG § 12 Nr. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;

Aufwendungen für eine berufsbegleitende Promotion als Werbungskosten; Einkommensteuer 1998

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.08.2003 - Aktenzeichen 6 K 184/01

DRsp Nr. 2003/14955

Aufwendungen für eine berufsbegleitende Promotion als Werbungskosten; Einkommensteuer 1998

1. Aufwendungen für eine berufsbegleitende Promotion können jedenfalls dann Werbungskosten sein, wenn sie -ebenso wie ein Hochschulstudium- für das Berufsziel regelmäßig erforderlich ist. Denn mit der Promotion erbringt der Doktorand den Nachweis, dass er über das allgemeine Studienziel hinaus in seinem Fachgebiet zu einer selbständigen wissenschaftlichen Leistung befähigt ist. 2. Ein Hochschullehrer ist i.d.R. erst mit seiner Promotion in der Lage, seinen Dienstaufgaben in Lehre und Weiterbildung umfassend nachzukommen. 3. Zu den abziehbaren Aufwendungen für die Promotion können auch die Kosten einer Forschungsreise zu Archivzwecken ins Ausland gehören. Aufwendungen für die Mitnahme des Ehegatten fallen allerdings auch dann unter das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG, wenn der Doktorand seinen Ehegatten als wissenschaftliche Hilfskraft für juristische Archivrecherchen im Rahmen eines Ehegattenarbeitsverhältnis für ein Monatsgehalt von 700 DM beschäftigt hat.

Normenkette:

EStG § 12 Nr. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Anerkennung von Werbungskosten aus nichtselbständiger Tätigkeit.