Der Kläger (geb. 05. November 1933) erzielte im Streitjahr 1995 als Professor an der Universität ... (2. Physiologisches Institut) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In seiner Einkommensteuererklärung 1995 machte er Aufwendungen für eine im August 1995 angeschaffte "Computer-Arbeitsbrille" in Höhe von 1.461,-DM als Werbungskosten geltend (Rechnung vom 22. August 1995, Bl. 37 der Gerichtsakten). Dies lehnte der Beklagte im geänderten Einkommensteuerbescheid 1995 vom 29. Oktober 1997 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. Oktober 1992 VI R 31/92 (BStBl II 1993, 193) ab; das Einspruchsverfahren blieb insoweit erfolglos.
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