FG Düsseldorf - Urteil vom 14.08.2008
11 K 1160/07 E
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5; GG Art. 6 Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2010, 74

Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit

FG Düsseldorf, Urteil vom 14.08.2008 - Aktenzeichen 11 K 1160/07 E

DRsp Nr. 2009/20793

Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit

1. Begründet ein Stpfl. neben seiner fortbestehenden Wohnung am Beschäftigungsort ohne zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt eines gemeinsamen Kindes einen weiteren Hausstand mit seiner Lebensgefährtin an deren Wohn- und Beschäftigungsort, so liegt das auslösende Element für die Aufsplitterung des Wohnens auf zwei Haushalte in dem gemeinsamen Zusammenleben und ist daher privat und nicht beruflich veranlasst. 2. Die Aufwendungen für die Zweitwohnung am Beschäftigungsort sind daher nicht als Werbungskosten für eine doppelte Haushaltsführung bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5; GG Art. 6 Abs. 1;

Tatbestand:

Der ledige Kläger erzielte im Streitjahr 2005 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit für die A-GmbH & Co. KG. Seine Arbeitsstelle lag in Berlin. 2002 zog er von A-Stadt nach Berlin um. Dort wohnte er zunächst unter der Adresse B-Straße 1. Zum 1. Juli 2004 schloss er einen Mietvertrag über eine 68 m2-große Wohnung in der C-Straße 2 in Berlin. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in den Steuerakten des Beklagten abheftete Kopie des Mietvertrags vom 29. Juni 2004 Bezug genommen.