FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 26.07.2002
2 K 1898/01
Normen:
EStG § 33 ;

Aufwendungen für eine intravenöse Komplex-Sauerstofftherapie und Verpflegungsmehraufwendungen im Zusammenhang mit einer Kur als außergewöhnliche Belastung; Einkommensteuer 1999

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.07.2002 - Aktenzeichen 2 K 1898/01

DRsp Nr. 2003/10419

Aufwendungen für eine intravenöse Komplex-Sauerstofftherapie und Verpflegungsmehraufwendungen im Zusammenhang mit einer Kur als außergewöhnliche Belastung; Einkommensteuer 1999

1. Aufwendungen für alternative medizinische Behandlungsmethoden können Krankheitskosten darstellen. Voraussetzung dafür ist, dass die medizinische Indikation der Behandlung durch ein vor Beginn erstelltes amtsärztliches Attest nachgewiesen wird. 2. Verpflegungsmehraufwendungen können im Zusammenhang mit einer Kur als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sein, wenn die tatsächlichen Kosten im Einzelnen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht sind.

Normenkette:

EStG § 33 ;

Tatbestand: