Streitig ist, ob Aufwendungen für Arztbesuche, Heilbehandlungen und Rückengymnastik-Kurse als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sind.
Der Kläger erzielt als Bautechniker Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In seiner Einkommensteuererklärung für 1996 machte er außergewöhnliche Belastungen - seinen Angaben zufolge aufgrund langjähriger Krankheit und Behinderung - in Höhe von insgesamt 4.471,75 DM geltend. Unter anderem sind darin folgende Kosten enthalten:
1.
Aufenthalt in O.
vom
26. 3. bis 3. 4. 1996 Kosten für 10 x Krankengymnastik
(lt. Rezept Dr. .../O.
), "Aufenthalt", Übernachtung
und Fahrtkosten 1.545,20
2. Aufenthalt in N.
vom
2. 7. bis 10. 7. 1996 Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand, Übernachtungskosten
sowie Zuzahlung (18,40 DM) zu den mit Rezept vom 3. 7. 1996 des
Dr. Dr. med. yyy
/N. verordneten 5 Bewegungsbädern 664,48
3. Fahrten nach R.
in
das Thermalbad am 7. 4., 1. 5., 27. 5. und 20. 9. 1996 und Fahrten
nach S.
in die zzz
therme am 13. 4., 16.
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