Streitig ist, ob (anteilige) Aufwendungen für die Errichtung einer Lärmschutzwand vor einem selbstbewohnten Reihenhaus zur Minderung des vom Straßenverkehr ausgehenden Lärms als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können.
Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In der Einkommensteuererklärung 2002 machten sie Aufwendungen für die Kostenbeteiligung an der Errichtung einer Lärmschutzwand auf ihrem Grundstück und die dadurch bedingte Gartenneuanlage i.H.v. insgesamt 5.749 EUR geltend.
Aus den Akten ergibt sich dazu folgender Sachverhalt:
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