BFH - Urteil vom 13.06.2002
VI R 168/00
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BStBl II 2003, 765
DB 2002, 2087
DStR 2002, 1709
NJW 2002, 3573
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 17.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 252/96

Aufwendungen für einen Auslandssprachkurs

BFH, Urteil vom 13.06.2002 - Aktenzeichen VI R 168/00

DRsp Nr. 2002/13501

Aufwendungen für einen Auslandssprachkurs

»Die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für einen Sprachkurs kann nicht mit der Begründung versagt werden, er habe in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union stattgefunden.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 12 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Mitarbeiter im Verkaufsaußendienst eines Unternehmens mit Geschäftstätigkeit im Ausland. Er hat diese Tätigkeit im Alter von 45 Jahren aufgenommen, nachdem er zuvor selbständig tätig war. Der Kläger bearbeitet die Märkte in den englisch- und französischsprachigen Ländern teils als Hauptmitarbeiter, teils als Vertreter eines anderen Hauptmitarbeiters. Als Sonderaufgabe ist ihm die Werbung für englisch- und französischsprachige Märkte zugewiesen.