Die Beteiligten streiten, ob die Anschaffung eines Spezialcomputers mit Vorlesefunktion durch den blinden Kläger als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Einkommensteuergesetz - EStG - anzusehen ist.
Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute. Der Kläger ist blind.
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