FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.10.2005
5 K 1944/03
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 § 12 Nr. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 136

Aufwendungen für einen Computerkurs als Werbungskosten abziehbar

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.10.2005 - Aktenzeichen 5 K 1944/03

DRsp Nr. 2006/1268

Aufwendungen für einen Computerkurs als Werbungskosten abziehbar

Verfügt ein Steuerpflichtiger nicht über die an seinem Arbeitsplatz erforderlichen Computerkenntnisse, sind Aufwendungen für einen Computerkurs zum Erwerb entsprechender Kenntnisse jedenfalls dann in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar, wenn der Steuerpflichtige keinen privaten Computer besitzt.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 § 12 Nr. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit die Aufwendungen für einen Computerkurs als Werbungskosten anerkannt werden können.

Die Kläger sind Eheleute und werden im Streitjahr 2001 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. In der Einkommensteuererklärung 2001 machten sie Aufwendungen für einen Computerkurs als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit geltend und legten die entsprechende Rechnung der C GmbH über den Computerkurs bei.

Im Einkommensteuerbescheid für 2001 vom 27.06.2002 wurden die geltend gemachten Aufwendungen für den Computerkurs nicht berücksichtigt. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei keine berufliche Veranlassung zu erkennen. Da der Computer sowohl beruflich als auch privat genutzt werden könne, seien die Kosten nach § 12 Nr. 1 EStG der privaten Lebensführung zuzuordnen.