Die Kläger begehren die Anerkennung weiterer Werbungskosten.
Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 2001 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger zu 1) erzielte als Lehrer an einer Realschule Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er übt seine Lehrtätigkeit in den Fächern Mathematik, Physik und Technik aus. In der Einkommensteuererklärung 2001 vom 3. Januar 2003 machte der Kläger zu 1) (u.a.) Aufwendungen für einen Fortbildungslehrgang des ... Skiverbandes vom 6. Dezember bis zum 9. Dezember 2001 in Medraz/Stubaital in Höhe von insgesamt 2.106,87 DM als Werbungskosten geltend.
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