FG Baden-Württemberg - Urteil vom 04.05.2004
10 K 28/04
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 492
EFG 2004, 1360

Aufwendungen für einen der Befähigung zur Leitung von Skifreizeiten dienenden Kurs als Werbungskosten; Einkommensteuer 2001

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.05.2004 - Aktenzeichen 10 K 28/04

DRsp Nr. 2004/10779

Aufwendungen für einen der Befähigung zur Leitung von Skifreizeiten dienenden Kurs als Werbungskosten; Einkommensteuer 2001

Aufwendungen eines Mathematik, Physik und Technik unterrichtenden Lehrers für den von einem Skiverband veranstalteten viertägigen Lehrgang im Stubaital, welcher der Erlernung der für die Leitung von Skifreizeiten erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen sowie der Vermittlung der Techniken für den Einsatz von Telemarkski, Snowblade und Snowboard dient, sind nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn die Durchführung von Skifreizeiten nicht Teil der eigentlichen beruflichen Tätigkeit des Lehrers ist.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 12 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger begehren die Anerkennung weiterer Werbungskosten.

Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 2001 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger zu 1) erzielte als Lehrer an einer Realschule Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er übt seine Lehrtätigkeit in den Fächern Mathematik, Physik und Technik aus. In der Einkommensteuererklärung 2001 vom 3. Januar 2003 machte der Kläger zu 1) (u.a.) Aufwendungen für einen Fortbildungslehrgang des ... Skiverbandes vom 6. Dezember bis zum 9. Dezember 2001 in Medraz/Stubaital in Höhe von insgesamt 2.106,87 DM als Werbungskosten geltend.