FG Rheinland-Pfalz vom 24.09.2001
5 K 1249/00
Fundstellen:
CR 2002, 9
EFG 2001, 1595

Aufwendungen für einen häuslichen PC

FG Rheinland-Pfalz, vom 24.09.2001 - Aktenzeichen 5 K 1249/00

DRsp Nr. 2002/2407

Aufwendungen für einen häuslichen PC

1. Die Aufwendungen für einen häuslichen PC können entsprechend dem Verhältnis der beruflichen und privaten Nutzung anteilig als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden. 2. Zu den selbständigen Wirtschaftsgütern i.S. des § 6 Abs. 2 EStG gehören auch Scanner und Drucker.

Für die Praxis:

Zu 1.: Das gilt auch, wenn die private Mitbenutzung des PC nicht von untergeordneter Bedeutung ist (FM NRW v. 8.12.2000, DB 2001, 231). Sofern der Steuerpflichtige den Umfang der beruflichen Nutzung nicht anhand nachvollziehbarer Aufzeichnungen nachweisen kann, lässt das FG auch eine Schätzung des beruflichen Teils zu.