Streitig ist, ob Aufwendungen des Klägers für Fahrten zur Betreuung und Versorgung seines Vaters als außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) zu berücksichtigen sind.
Der Kläger ist das einzige Kind seines 1917 geborenen - mittlerweile verstorbenen - Vaters, der seit dem Tod der Mutter des Klägers im April 1997 allein in einer 120 km von dessen Wohnort entfernt gelegenen Wohnung lebt. Der Vater des Klägers war seit Jahren körperbehindert. Der Grad seiner Behinderung betrug ab September 1988 100 v.H.; außerdem waren seit diesem Zeitpunkt die Merkzeichen "G" und "RF" in seinem Schwerbehindertenausweis eingetragen.
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