FG Baden-Württemberg - Urteil vom 29.07.2009
7 K 182/09
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 21; AO § 183 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; BGB § 709 Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2010, 720
EFG 2010, 205

Aufwendungen für fehlgeschlagenen Grundstückskauf sind keine Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.07.2009 - Aktenzeichen 7 K 182/09

DRsp Nr. 2009/24430

Aufwendungen für fehlgeschlagenen Grundstückskauf sind keine Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung

1. Vergebliche Aufwendungen in Form einer verlorenen Anzahlung für die Anschaffung von Grund und Boden sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. 2. Eine Qualifizierung als Betriebsausgaben wäre im Streitfall mangels einer originär gewerblichen Betätigung der GbR nur über das Institut der Betriebsaufspaltung möglich. Zwischen der GmbH und der GbR lag jedoch aufgrund der fehlenden personellen Verflechtung keine Betriebsaufspaltung vor.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 21; AO § 183 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; BGB § 709 Abs. 1;

Tatbestand:

Gegenstand des Finanzrechtsstreits ist die Frage, ob Aufwendungen für den fehlgeschlagenen Erwerb eines Grundstücks als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind.

Die Kläger sind verheiratet und wurden im Streitjahr zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.