FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.06.2009
5 K 2517/07
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 12 Nr. 1;

Aufwendungen für Freizeitsport keine Werbungskosten

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.06.2009 - Aktenzeichen 5 K 2517/07

DRsp Nr. 2009/22934

Aufwendungen für Freizeitsport keine Werbungskosten

Ein Polizeibeamter kann Aufwendungen für eine sportliche Betätigung nur dann als Werbungskosten abziehen, wenn fest steht, dass die sportliche Betätigung nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 12 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Aufwendungen des Klägers für seinen in der Freizeit betriebenen Sport (Hallenhandball) als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit zu berücksichtigen sind.

Der Kläger ist Polizeivollzugsbeamter und erzielte im Streitjahr 2006 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In seiner Einkommensteuererklärung für 2006 machte er u.a. Aufwendungen für die Ausübung einer sportlichen Betätigung (Hallenhandball) als Werbungskosten geltend (Fahrtkosten, Sportkleidung und deren Reinigung, Mitgliedsbeitrag usw.). Zum Nachweis der beruflichen Veranlassung legte er seinen Antrag vom 8. Oktober 1992, die sportliche Betätigung "Hallenhandball" beim TV X als dienstliche Veranstaltung im Sinne der §§ 30 ff. Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) anzuerkennen, sowie die - von seinem (damaligen) Dienstvorgesetzten unterschriebene - "Genehmigung" vom 28. Oktober 1992 vor, in der Folgendes ausgeführt wird: