BFH - Urteil vom 10.04.2002
VI R 46/01
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BB 2002, 1470
BFH/NV 2002, 1088
BFHE 198, 563
BStBl II 2002, 579
DB 2002, 1418
DStR 2002, 1126
NJW 2002, 2494
Vorinstanzen:
FG Köln,

Aufwendungen für Fremdsprachenkurs als Werbungskosten

BFH, Urteil vom 10.04.2002 - Aktenzeichen VI R 46/01

DRsp Nr. 2002/10038

Aufwendungen für Fremdsprachenkurs als Werbungskosten

»1. Ob zwischen dem Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen und der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ein konkreter Zusammenhang besteht, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen.2. Aufwendungen für einen Sprachkurs können insbesondere dann beruflich veranlasst sein, wenn bereits die nächste Stufe des beruflichen Fortkommens des Steuerpflichtigen Fremdsprachenkenntnisse erfordert.3. Auch wenn der Sprachkurs nur Grundkenntnisse vermittelt, die vom Steuerpflichtigen angestrebte berufliche Tätigkeit jedoch qualifizierte Fremdsprachenkenntnisse erfordert, können die Aufwendungen für den Sprachkurs Werbungskosten sein.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) für einen im Inland absolvierten Französisch-Sprachkurs als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.