FG Nürnberg - Urteil vom 02.02.2012
6 K 1495/10
Normen:
EStG § 4 Abs. 5b;
Fundstellen:
DStR 2013, 6
DStRE 2013, 1475

Aufwendungen für Gewerbesteuer als Betriebsausgaben

FG Nürnberg, Urteil vom 02.02.2012 - Aktenzeichen 6 K 1495/10

DRsp Nr. 2013/4625

Aufwendungen für Gewerbesteuer als Betriebsausgaben

Auch nach Einführung des § 4 Abs. 5b EStG sind Aufwendungen für die Gewerbesteuer weiterhin als Betriebsausgaben anzusehen, weil es sich insoweit nicht um einen Vermögensabfluss für betriebsfremde Zwecke handelt. Das Gericht schließt sich der teilweise im Schrifttum vertretenen Auffassung, dass § 4 Abs. 5b EStG verfassungswidrig sei, nicht an.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5b;

Tatbestand:

Streitig ist die außerbilanzielle Hinzurechnung der als Betriebsausgabe abgezogenen Gewerbesteuer im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2008.

Mit Feststellungsbescheid vom 18.12.2009 wurden die Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb in Höhe von 315.484,53 € festgestellt. Der gegen diesen Bescheid am 04.01.2010 eingelegte Einspruch, begründet damit, dass die außerbilanzielle Hinzurechnung der abgezogenen Gewerbesteuer systemwidrig sei, weil es sich bei der Gewerbesteuer um eine betrieblich veranlasste Real- oder Sachsteuer handele, die Einschränkung des Betriebsausgabenabzugs folglich der Gesetzeslogik widerspreche, blieb ohne Erfolg.