FG Düsseldorf - Urteil vom 23.04.2013
10 K 822/12 E
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2; EStG § 9 Abs. 5; EStG§ 52 Abs. 12 Satz 9;
Fundstellen:
DB 2013, 22

Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer eines Betriebsprüfers - Poolarbeitsplatz als anderer Arbeitsplatz i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG - Negativvoraussetzung des vergeblichen Bemühens um einen anderen Arbeitsplatz

FG Düsseldorf, Urteil vom 23.04.2013 - Aktenzeichen 10 K 822/12 E

DRsp Nr. 2013/14515

Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer eines Betriebsprüfers – Poolarbeitsplatz als anderer Arbeitsplatz i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG – Negativvoraussetzung des vergeblichen Bemühens um einen anderen Arbeitsplatz

Ein „anderer Arbeitsplatz” i.S. des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG steht nur dann für die berufliche Tätigkeit zur Verfügung, wenn der Steuerpflichtige jederzeit für die dienstlich erforderlichen Büroarbeiten auf einen für ihn nutzbaren büromäßig ausgestatteten Arbeitsplatz zugreifen kann. Daran fehlt es, wenn für 8 Prüfer eines Finanzamtes lediglich 3 Poolarbeitsplätze zur Verfügung stehen. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer sich bei seinem Arbeitgeber um die Zuweisung eines vollumfänglich nutzbaren Arbeitsplatzes vergeblich bemüht hat.

Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 2009 vom 6. Januar 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. Februar 2012 bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit weitere Werbungskosten in Höhe von 1.250,- € zu berücksichtigen.