FG Köln - Urteil vom 23.02.2005
7 K 1255/04
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3, 2. Halbsatz ; EStG § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1452

Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer in 1999, 2000 bei erheblicher Außendiensttätigkeit eines Verkaufsingenieurs

FG Köln, Urteil vom 23.02.2005 - Aktenzeichen 7 K 1255/04

DRsp Nr. 2008/12283

Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer in 1999, 2000 bei erheblicher Außendiensttätigkeit eines Verkaufsingenieurs

1. Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit ist das Arbeitszimmer trotz dortiger entscheidend notwendiger gedanklicher Arbeit nicht, wenn darüber hinaus in erheblichem Umfang Kunden aufgesucht werden, denen die im Arbeitszimmer konzipierten Produkte verkauft werden. 2. Erheblich ist eine Außendiensttätigkeit im Vergleich zu der im Arbeitszimmer jedenfalls dann, wenn diese zeitlich fast ebenso umfangreich ausgeübt wird.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3, 2. Halbsatz ; EStG § 9 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger in den Streitjahren 1999 und 2000 Aufwendungen für sein Arbeitszimmer uneingeschränkt als Werbungskosten geltend machen kann.

Der Kläger ist seit ca. 45 Jahren bei der Firma ... in ... tätig. Die Firma ... stellt ...automaten her. Dabei handelt es sich um Automaten, die "...teile" herstellen. Neben der Fa. ... existiert in der Bundesrepublik Deutschland nur ein einziger Mitbewerber in diesem Bereich.