Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger in den Streitjahren 1999 und 2000 Aufwendungen für sein Arbeitszimmer uneingeschränkt als Werbungskosten geltend machen kann.
Der Kläger ist seit ca. 45 Jahren bei der Firma ... in ... tätig. Die Firma ... stellt ...automaten her. Dabei handelt es sich um Automaten, die "...teile" herstellen. Neben der Fa. ... existiert in der Bundesrepublik Deutschland nur ein einziger Mitbewerber in diesem Bereich.
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