FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.03.2000
4 K 1899/98
Normen:
EStG § 33 ; EStG § 33b; EStDV § 65 ; SGBSGB 11 § 14 Abs. 1; SGBSGB 11 § 14 Abs. 2;

Aufwendungen für Heimunterbringung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.03.2000 - Aktenzeichen 4 K 1899/98

DRsp Nr. 2001/2471

Aufwendungen für Heimunterbringung

1. Aufwendungen für Heimunterbringung wegen Pflegebedürftigkeit sind, soweit sie auf Pflegeleistungen entfallen, außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG. 2. Für den Nachweis der Pflegebedürftigkeit genügt die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung.

Normenkette:

EStG § 33 ; EStG § 33b; EStDV § 65 ; SGBSGB 11 § 14 Abs. 1; SGBSGB 11 § 14 Abs. 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Aufwendungen für eine Heimunterbringung als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind.

Die im Jahr 1922 geborene Klägerin ist seit Januar 1994 in dem Altenpflegeheim St. ... in ... untergebracht. Mit Bestellungsurkunde vom 30. Juni 1993 (Bl. 71 ESt-Akte) hatte das Amtsgericht ... eine Betreuerin für die Klägerin bestellt, deren Aufgabenkreis u. a. die Sorge für die Gesundheit der Betroffenen und die Aufenthaltsbestimmung umfasste.

In ihrer Einkommensteuererklärung für 1995 machte die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten Aufwendungen für die Heimunterbringung zur dauernden Pflege wegen Krankheit in Höhe von 49.950,-- DM als außergewöhnliche Belastung geltend.

In dem Einkommensteuerbescheid für 1995 vom 24. September 1997 berücksichtigte das Finanzamt lediglich einen Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 1.800,-- DM.