FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 29.09.2010
5 K 117/10
Normen:
§§ 8 Abs. 2 Satz 5, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 bis 6, 52 Abs. 23 d Satz 1 EStG;

Aufwendungen für jeweils wöchentliche Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung keine Werbungskosten

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.09.2010 - Aktenzeichen 5 K 117/10

DRsp Nr. 2011/14757

Aufwendungen für jeweils wöchentliche Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung keine Werbungskosten

Im Hinblick auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 6 EStG kann für Aufwendungen, die durch einmal wöchentliche, mit einem vom Arbeitgeber überlassenen Fahrzeug im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung unternommene Familienheimfahrten entstehen, kein Werbungskostenabzug vorgenommen werden. Die Vorschrift korrespondiert mit § 8 Abs. 2 Satz 5 2. Halbsatz EStG. Aus Vereinfachungsgründen hat der Gesetzgeber hier einerseits auf den die Zurechnung von Einnahmen verzichtet, andererseits auch einen Werbungskostenabzug ausgeschlossen.

Normenkette:

§§ 8 Abs. 2 Satz 5, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 bis 6, 52 Abs. 23 d Satz 1 EStG;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit Aufwendungen für jeweils wöchentliche Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, die jeweils mit einem von dem Arbeitgeber gestellten Fahrzeug durchgeführt wurden, als Werbungskosten Berücksichtigung finden können.

Die Kläger sind Eheleute. Sie wurden in den Streitjahren (2007 u. 2008) gemäß § 26 EStG i. V. m. § 26 b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.