Die Klägerin war im Streitjahr 1992 leitende medizinisch-technische Röntgenassistentin an der Radiologischen Klinik des Knappschafts-Krankenhauses P. (Bl. 18). In ihrer Einkommensteuer(ESt)-Erklärung für 1992 machte sie Aufwendungen für die Teilnahme an einem Radiologiekongress der Radiologischen Gesellschaft von Nordamerika - RSNA - in Chicago in der Zeit vom 29. November bis 4. Dezember 1992 als Werbungskosten - WK - geltend (Bl. 17 FA), und zwar:
Fahrtkosten zum Flughafen incl. Übernachtung und Verpflegung 75 km x 0,52 DM x 2
78 DM
Flugkosten lt. beigefügter Rechnung
3.255 DM
Teilnehmergebühr 50 $ x 1,46 DM
73 DM.
Zum Nachweis legte sie eine Rechnung des Reisebüros W., S., einen Zahlungsbeleg über 50 $ an die RSNA sowie eine Anwesenheitsbestätigung und die Kopie eines Teilnehmerausweises dieser Gesellschaft vor (Bl. 23-26).
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