FG Saarland - Urteil vom 25.08.2000
1 K 83/00
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 12 Nr. 1 ;

Aufwendungen für Kongressreisen als Werbungskosten; Einkommensteuer für 1992

FG Saarland, Urteil vom 25.08.2000 - Aktenzeichen 1 K 83/00

DRsp Nr. 2002/4695

Aufwendungen für Kongressreisen als Werbungskosten; Einkommensteuer für 1992

Aufwendungen für Kongressreisen mit nicht völlig untergeordneter privater Veranlassung stellen nur hinsichtlich der Teilnahmegebühr Werbungskosten dar (§§ 9 Abs. 1 Satz 1, 12 Nr. 1 EStG)

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 12 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin war im Streitjahr 1992 leitende medizinisch-technische Röntgenassistentin an der Radiologischen Klinik des Knappschafts-Krankenhauses P. (Bl. 18). In ihrer Einkommensteuer(ESt)-Erklärung für 1992 machte sie Aufwendungen für die Teilnahme an einem Radiologiekongress der Radiologischen Gesellschaft von Nordamerika - RSNA - in Chicago in der Zeit vom 29. November bis 4. Dezember 1992 als Werbungskosten - WK - geltend (Bl. 17 FA), und zwar:

Fahrtkosten zum Flughafen incl. Übernachtung und Verpflegung 75 km x 0,52 DM x 2

78 DM

Flugkosten lt. beigefügter Rechnung

3.255 DM

Teilnehmergebühr 50 $ x 1,46 DM

73 DM.

Zum Nachweis legte sie eine Rechnung des Reisebüros W., S., einen Zahlungsbeleg über 50 $ an die RSNA sowie eine Anwesenheitsbestätigung und die Kopie eines Teilnehmerausweises dieser Gesellschaft vor (Bl. 23-26).