FG Niedersachsen - Urteil vom 20.10.2009
15 K 495/08
Normen:
EStG § 33;
Fundstellen:
DStRE 2010, 724
EFG 2010, 574

Aufwendungen für künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung; Künstliche Befruchtung; Außergewöhnliche Belastung

FG Niedersachsen, Urteil vom 20.10.2009 - Aktenzeichen 15 K 495/08

DRsp Nr. 2010/3616

Aufwendungen für künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung; Künstliche Befruchtung; Außergewöhnliche Belastung

1. Aufwendungen einer empfängnisunfähigen Frau für Maßnahmen der Fortpflanzungsmedizin, die in Übereinstimmung mit den Richtlinien der Berufsordnungen für Ärzte vorgenommen werden, sind als steuerlich angemessene und notwendige Heilbehandlung zu bewerten und können als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein. 2. Demgemäß sind auch die Kosten für künstliche Befruchtungen (im Streitfall: Invitro-Fertilisation) einer 44 Jahre alten Stpfl. als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Das gilt jedenfalls dann, wenn ein Erstattungsanspruch der Stpfl. gegen ihre Krankenversicherung nicht besteht.

Normenkette:

EStG § 33;

Tatbestand:

Streitig ist die Berücksichtigung von Aufwendungen einer 44-jährigen verheirateten Steuerpflichtigen für In-Vitro-Fertilisationen als außergewöhnliche Belastungen.