FG Münster - Urteil vom 08.06.2004
6 K 5400/01 E
Normen:
EStG § 12 Nr. 1 Satz 2 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 1183
EFG 2005, 1186

Aufwendungen für psychologische Seminare

FG Münster, Urteil vom 08.06.2004 - Aktenzeichen 6 K 5400/01 E

DRsp Nr. 2005/8869

Aufwendungen für psychologische Seminare

1. Aufwendungen für die Teilnahme an psychologischen Seminaren, die nicht primär auf die spezifischen Bedürfnisse des vom Steuerpflichtigen ausgeübten Berufs zugeschnitten sind, sondern gleichermaßen der persönlichen Weiterbildung dienen, sind Kosten der privaten Lebensführung i.S. von § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG. 2. Eine nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung von Aufwendungen für die Teilnahme an psychologischen Seminaren liegt bei Steuerpflichtigen, deren Beruf nicht die psychologische oder psychotherapeutische Behandlung, Betreuung oder Unterrichtung anderer Menschen ist, nur vor, wenn im Wesentlichen ein auf den konkreten Beruf zugeschnittenes psychologischen Wissen vermittelt wird und der Teilnehmerkreis entsprechend homogen zusammengesetzt ist. 3. Aufwendungen eines angestellten Diplom-Kaufmanns und einer angestellten Apothekerin für Seminare von Claas Bahr im Zentrum für Persönlichkeitsentwicklung sind keine Werbungskosten.

Normenkette:

EStG § 12 Nr. 1 Satz 2 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Berücksichtigung von Aufwendungen für Seminare, die von Claas Bahr, Inhaber des Zentrums für Persönlichkeitsentwicklung in Münster, durchgeführt worden sind, als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers und der Klägerin.