FG Münster - Urteil vom 13.08.2004
4 K 4303/02 E
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S 1 ;

Aufwendungen für Reinigung und Wäsche der Dienstkleidung

FG Münster, Urteil vom 13.08.2004 - Aktenzeichen 4 K 4303/02 E

DRsp Nr. 2005/10730

Aufwendungen für Reinigung und Wäsche der Dienstkleidung

Zur Höhe der als Werbungskosten berücksichtigungsfähigen Aufwendungen für die Reinigung der Dienstleidung bzw. deren Wäsche in der häuslichen Waschmaschine.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, in welcher Höhe Aufwendungen für die Reinigung und die Wäsche von Arbeitskleidung in der häuslichen Waschmaschine entstanden sind.

Die Kläger (Kl.) sind seit dem 08.08.1988 miteinander verheiratet sind; sie werden im Streitjahr 2001 zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Die Klägerin (Klin.) bezog im Streitjahr als Modefachverkäuferin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; der Kl. bezog als Polizeiobermeister im Bundesgrenzschutz Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er war als Streifen- und Kontrollbeamter bei der Bundesgrenzschutzinspektion C am Flughafen Q eingesetzt. Seine Dienstkleidung wird ihm von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt.

In ihrer gemeinsamen ESt-Erklärung für das Streitjahr machten die Kl. als Werbungskosten bei den Einkünften des Kl. aus nichtselbständiger Arbeit Aufwendungen in Höhe von 194 DM für die Reinigung der Arbeitskleidung (Uniform) geltend, die der Beklagte (Bekl.) bei Durchführung der ESt-Veranlagung erklärungsgemäß berücksichtigte - ESt-Bescheid 2001 vom 22.02.2002 -.