FG Niedersachsen - Urteil vom 17.07.2014
10 K 323/13
Normen:
EStG § 33;

Aufwendungen für Reparatur eines Pkw-Motors keine außergewöhnlichen behinderungsbedingten Fahrtkosten

FG Niedersachsen, Urteil vom 17.07.2014 - Aktenzeichen 10 K 323/13

DRsp Nr. 2015/39

Aufwendungen für Reparatur eines Pkw-Motors keine außergewöhnlichen behinderungsbedingten Fahrtkosten

Zu den Voraussetzungen des Abzugs von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 Abs. 1 EStG Stpfl., die so gehbehindert sind, dass sie sich außerhalb des Hauses nur mit Hilfe eines Kfz bewegen können, können grds. alle Kfz-Kosten, soweit es sich nicht um WK oder BA handelt, neben den Pauschbeträgen für Körperbehinderte als agB geltend machen. Der Höhe nach sind diese Aufwendungen begrenzt durch die in den EStR bzw. LStR enthaltenen Pauschsätze. Diese Begrenzung ist nicht nur zulässig sondern auch geboten. Eine Ausnahme von dieser Begrenzung ist nur in krassen Ausnahmefällen gerechtfertigt. Bei Reparaturaufwendungen zur Beseitigung eines Motorschadens handelt es sich um keinen solchen krassen Ausnahmefall, der ausnahmsweise die Berücksichtigung der Reparaturaufwendungen begründen könnte. Insoweit handelt es sich um die Verwirklichung des Risikos frühzeitiger Verschleißerscheinungen eines Kfz, die regelmäßig der privaten Sphäre zuzuordnen sind.

Normenkette:

EStG § 33;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Aufwendungen des Klägers zur Reparatur eines Pkw-Motors im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen als behinderungs-bedingte Fahrtkosten abzugsfähig sind.