Die Beteiligten streiten um die Abziehbarkeit von Zahlungen der Klägerin an Herrn A für spirituelle Dienstleistungen zur Umsatzsteigerung als Betriebsausgaben für die Jahre 2005 – 2010.
Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft, die einen Einzelhandel mit Uhren, Edelmetallwaren und Schmuck betreibt. Komplementär mit einem Geschäftsanteil von 51 % ist Herr E 2, Kommanditisten sind Frau E 3 mit 47 % Geschäftsanteil und Frau U mit 2 % Geschäftsanteil. Herr E 2 ist Geschäftsführer der Klägerin.
In den Jahren 2005-2010 wurden folgende – unstreitig an Herrn A gezahlte – Beträge als Betriebsausgaben abgezogen:
• EUR X (EUR X netto + X USt) im Jahr 2005
• EUR X (EUR X netto + X USt) im Jahr 2006
• EUR X (EUR X netto + X USt) im Jahr 2007
• EUR X (EUR X netto + X USt) im Jahr 2008
• EUR X (EUR X netto + X USt) im Jahr 2009
• EUR X (EUR X netto + X USt) im Jahr 2010
Erfasst waren diese Zahlungen bei der Klägerin auf dem Konto „Provisionen A”.
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