FG Münster - Urteil vom 22.01.2014
12 K 759/13 G,F
Normen:
EStG § 4 Abs 4;
Fundstellen:
BB 2014, 918

Aufwendungen für spirituelle Dienstleistungen

FG Münster, Urteil vom 22.01.2014 - Aktenzeichen 12 K 759/13 G,F

DRsp Nr. 2014/4553

Aufwendungen für spirituelle Dienstleistungen

Ausgaben für die Inanspruchnahme spiritueller Dienstleistungen zur Umsatzsteigerung stehen in keinem objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb und können daher nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.

Normenkette:

EStG § 4 Abs 4;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Abziehbarkeit von Zahlungen der Klägerin an Herrn A für spirituelle Dienstleistungen zur Umsatzsteigerung als Betriebsausgaben für die Jahre 2005 – 2010.

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft, die einen Einzelhandel mit Uhren, Edelmetallwaren und Schmuck betreibt. Komplementär mit einem Geschäftsanteil von 51 % ist Herr E 2, Kommanditisten sind Frau E 3 mit 47 % Geschäftsanteil und Frau U mit 2 % Geschäftsanteil. Herr E 2 ist Geschäftsführer der Klägerin.

In den Jahren 2005-2010 wurden folgende – unstreitig an Herrn A gezahlte – Beträge als Betriebsausgaben abgezogen:

• EUR X (EUR X netto + X USt) im Jahr 2005

• EUR X (EUR X netto + X USt) im Jahr 2006

• EUR X (EUR X netto + X USt) im Jahr 2007

• EUR X (EUR X netto + X USt) im Jahr 2008

• EUR X (EUR X netto + X USt) im Jahr 2009

• EUR X (EUR X netto + X USt) im Jahr 2010

Erfasst waren diese Zahlungen bei der Klägerin auf dem Konto „Provisionen A”.