FG Hamburg - Urteil vom 15.05.2002
II 468/01
Normen:
EStG § 9 ;

Aufwendungen für Sprachkurs in Spanien sind keine Werbungskosten

FG Hamburg, Urteil vom 15.05.2002 - Aktenzeichen II 468/01

DRsp Nr. 2003/4009

Aufwendungen für Sprachkurs in Spanien sind keine Werbungskosten

Aufwendungen für Spanisch-Sprachkurs in Andalusien sind nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn keine ausschließlich berufliche Veranlassung vorliegt, und viel Freiraum für touristische Nutzung gegeben ist.

Normenkette:

EStG § 9 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Aufwendungen für einen Spanisch-Sprachkurs in Andalusien als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.

Die 1957 geborene ledige Klägerin war im Streitjahr als Team-Assistentin angestellt; sie war dabei auch mit Telefonaten und Korrespondenz in spanischer Sprache befasst.

Im Rahmen eines Bildungsurlaubs nahm die Klägerin in der Zeit vom 08. bis 19. Mai 2000 an einen in Andalusien durchgeführten Spanisch-Sprachkurs teil, der werktäglich vormittags 1,5 Stunden Einzel- und nachmittags 3,5 Stunden Gruppenunterricht gewährte; nach Abzug eines Arbeitgeberzuschusses in Höhe von 500 DM verblieb ihr nach ihrer Darstellung ein selbst getragener Aufwand in Höhe von 2.996,20 DM für Kursgebühren (1.224 DM), Gastfamilie (657 DM), Flugkosten (566 DM) usw. .

In der Einkommensteuererklärung 2000 machte die Klägerin den Aufwand von 2.996 DM als Werbungskosten (Fortbildung) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend; auf die Erklärung nebst Anlagen und Nachträgen wird Bezug genommen.