BFH - Beschluss vom 25.02.2005
III B 96/04
Normen:
EStG § 33 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1278
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 12.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1862/03

Aufwendungen für Trinkwasserversorgungsanlage keine außergewöhnliche Belastung

BFH, Beschluss vom 25.02.2005 - Aktenzeichen III B 96/04

DRsp Nr. 2005/8928

Aufwendungen für Trinkwasserversorgungsanlage keine außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen für die Errichtung einer Trinkwasserversorgungsanlage für ein Wohngrundstück im Außenbereich sind nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, weil der Bauherr dadurch einen zusätzlichen Gegenwert erlangt.

Normenkette:

EStG § 33 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt.

1. Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens waren Aufwendungen für eine Trinkwasserversorgungsanlage, die der Kläger im Streitjahr 2001 für sein im Außenbereich gelegenes Eigenheim errichten musste, nachdem er auf eine seit 1913 bestehende, für ihn kostenfreie Wasserversorgung in einer Vergleichs- und Abfindungsvereinbarung gegen Zahlung eines Betrages von 25 000 DM verzichtet hatte.