Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt.
1. Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens waren Aufwendungen für eine Trinkwasserversorgungsanlage, die der Kläger im Streitjahr 2001 für sein im Außenbereich gelegenes Eigenheim errichten musste, nachdem er auf eine seit 1913 bestehende, für ihn kostenfreie Wasserversorgung in einer Vergleichs- und Abfindungsvereinbarung gegen Zahlung eines Betrages von 25 000 DM verzichtet hatte.
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