I. Mit ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 1998 machten die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) Aufwendungen für die Unterbringung ihres im Jahr 1982 geborenen Sohnes in einer sozialtherapeutischen Wohngruppe als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte diese Aufwendungen nicht.
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