Die Parteien streiten noch um die Berücksichtigungsfähigkeit von Aufwendungen für die Reparatur, die Erneuerung und den Betrieb von Pumpen als außergewöhnliche Belastung.
Die miteinander verheirateten Kläger wurden im Streitjahr 2003 nach § 26b EStG gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Steuerberater, die Klägerin nichtselbständige Einkünfte als Industriekauffrau, ferner wurden Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Die Kläger haben zwei 1980 bzw. 1983 geborene Söhne.
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