I. Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) erwarb im Jahr 1992 zwei Wohnmobile, die er teilweise vermietete und teilweise selbst nutzte. In den Streitjahren 1992 bis 1995 nutzte er die Wohnmobile wie folgt:
Streitjahr tatsächliche Nutzung davon Vermietung Selbstnutzung
(Anzahl der Tage)
1992 131 114 17
1993 204 159 45
1994 197 152 45
1995 186 141 45
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