BFH - Beschluss vom 16.01.2003
V B 144/02
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 4 ; EWGR 77/388 Art. 17 Abs. 6 ; UStG (1980) § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. c ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 666

Aufwendungen für Wohnmobil; Repräsentationseigenverbrauch

BFH, Beschluss vom 16.01.2003 - Aktenzeichen V B 144/02

DRsp Nr. 2003/4263

Aufwendungen für Wohnmobil; Repräsentationseigenverbrauch

Durch die Rspr. ist geklärt, dass ein Unternehmer, der im Rahmen seines Unternehmens ein Wohnmobil vermietet, für die damit zusammenhängenden Aufwendungen den Vorsteuerabzug erhält. Da der Repräsentationseigenverbrauch nur eine andere Form des Vorsteuerausschlusses gem. Art. 17 Abs. 6 der R 77/388/EWG war, ist damit auch geklärt, dass dieser Unternehmer keinen Repräsentationseigenverbrauch i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c UStG 1991/1993 i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG getätigt hat.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 4 ; EWGR 77/388 Art. 17 Abs. 6 ; UStG (1980) § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. c ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) erwarb im Jahr 1992 zwei Wohnmobile, die er teilweise vermietete und teilweise selbst nutzte. In den Streitjahren 1992 bis 1995 nutzte er die Wohnmobile wie folgt:

Streitjahr tatsächliche Nutzung davon Vermietung Selbstnutzung

(Anzahl der Tage)

1992 131 114 17

1993 204 159 45

1994 197 152 45

1995 186 141 45