I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb im Streitjahr (2004) ein Grundstück, bebaut mit einem im Jahr 1935 errichteten, nach der Kriegszerstörung im Jahr 1955 wieder aufgebauten, voll funktionsfähigen, vermieteten Zweifamilienhaus, zu einem Kaufpreis von 195.000 EUR. Die Anschaffungsnebenkosten beliefen sich auf 10.263 EUR.
1. 2.
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