BFH - Urteil vom 22.06.2006
VI R 61/02
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 12 Nr. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
AuA 2006, 544
AuR 2006, 335
BB 2006, 1730
BFH/NV 2006, 1751
BFHE 213, 566
BStBl II 2006, 782
DB 2006, 1768
DStRE 2006, 1045
NJW 2006, 2879
SpuRT 2006, 259
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 19.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 44/99

Aufwendungen von Lehrern für Snowboardkurse als Werbungskosten; Wiedereinsetzung: Einkuvertierung der Revisionsschrift und Beschriftung des Briefumschlags

BFH, Urteil vom 22.06.2006 - Aktenzeichen VI R 61/02

DRsp Nr. 2006/20205

Aufwendungen von Lehrern für Snowboardkurse als Werbungskosten; Wiedereinsetzung: Einkuvertierung der Revisionsschrift und Beschriftung des Briefumschlags

»1. Aufwendungen von Lehrern für Snowboardkurse können als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar sein, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht. Dies ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. 2. Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung können die in dem BFH-Urteil vom 26. August 1988 VI R 175/85 (BFHE 154, 513, BStBl II 1989, 91) genannten Merkmale für die berufliche Veranlassung von Aufwendungen für Skilehrgänge Beweisanzeichen (Indizien) für den im Einzelfall maßgeblichen Veranlassungszusammenhang sein.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 12 Nr. 1 S. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Lehrer an einem Gymnasium. Er unterrichtet die Fächer Sport und Biologie. Außerdem leitet er die Wintersport Arbeitsgemeinschaft der Schule und organisiert und betreut Klassenfahrten mit Wintersportinhalten.