FG Saarland - Urteil vom 14.06.2000
1 K 134/00
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ;

Aufwendungen zur Ausbildung als Yoga-Lehrerin

FG Saarland, Urteil vom 14.06.2000 - Aktenzeichen 1 K 134/00

DRsp Nr. 2001/8848

Aufwendungen zur Ausbildung als Yoga-Lehrerin

1. Aufwenungen einer früher als Krankenschwester tätigen und im Anschluss daran in Ausbildung zur Farbberaterin befindlichen Stpfl. für eine Yoga-Ausbildung (Übungsleitergrundkursgebühren und Übungsleiterprüfungsgebühren nebst Prüfungsnebenkosten) sind bis zum Tag ihrer Prüfung als Yoga-Grundkurs-Übungsleiterin als echte Ausbildungskosten für einen neuen Beruf lediglich nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG beschränkt abzugsfähig. 2. Aufwendungen einer im Anschluss an die Überunglseiterprüfung als selbständige Yoga-Lehrerin Tätigen für einen Lehrgang "Yoga für Kinder" und für die Weiterbildung zur (höher qualifizierten) Yogalehrerin sind voll als Betriebsausgaben abziehbare betriebliche Fortbildungskosten i. S. des § 4 Abs. 4 EStG.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Eheleute, die beim Beklagten zusammen zur Einkommensteuer - ESt - veranlagt werden. Der Kläger ist Beamter in der Finanzverwaltung. Die Klägerin war bis Mitte 1994 als Krankenschwester nichtselbständig tätig. Danach ließ sie sich zur Farbberaterin ausbilden.