BFH - Urteil vom 29.03.2012
VI R 70/10
Normen:
EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 17.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 10270/09

Aufwendungen zur Sanierung eines mit Echtem Hausschwamm befallenen Gebäudes als unabwendbares Ereignis im Einzelfall bei Drohen der konkreten Gefahr der Unbewohnbarkeit des Gebäudes bei unentdecktem Befall

BFH, Urteil vom 29.03.2012 - Aktenzeichen VI R 70/10

DRsp Nr. 2012/10798

Aufwendungen zur Sanierung eines mit Echtem Hausschwamm befallenen Gebäudes als unabwendbares Ereignis im Einzelfall bei Drohen der konkreten Gefahr der Unbewohnbarkeit des Gebäudes bei unentdecktem Befall

Aufwendungen zur Sanierung eines mit Echtem Hausschwamm befallenen Gebäudes können im Einzelfall ein unabwendbares Ereignis sein, wenn der Befall unentdeckt bleibt, die konkrete Gefahr der Unbewohnbarkeit eines Gebäudes droht und daraus eine aufwendige Sanierung folgt.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen zur Beseitigung Echten Hausschwamms außergewöhnliche Belastungen sind.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) bewohnt eine von ihr im Jahr 2002 erworbene Eigentumswohnung. Diese befindet sich in einem in dem Jahr 1900 erbauten Haus.