FG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.09.2006 12 K 78/06
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 § 9 Abs. 1 § 12 Nr. 1 S. 2 § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 20 Abs. 1 Nr. 1 ; Lohnsteuer-DV § 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 881
EFG 2007, 698
Aufwendungsersatz für Teilnahme an Weltwirtschaftsforum in Davos als verdeckte Gewinnausschüttung
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.09.2006 - Aktenzeichen 12 K 78/06
DRsp Nr. 2007/748
Aufwendungsersatz für Teilnahme an Weltwirtschaftsforum in Davos als verdeckte Gewinnausschüttung
1. Aufwendungen einer GmbH für die Teilnahme ihres Gesellschafter-Geschäftsführers an dem Weltwirtschaftsforum in Davos stellten verdeckte Gewinnausschüttungen dar, da das Weltwirtschaftsforum in erheblichem Maße allgemeinpolitische Zwecke verfolgt, so dass mit einer Teilnahme keine betriebsfunktionalen Ziele verfolgt werden, die von mehr als untergeordneter Bedeutung sind. Dies gilt insbesondere, wenn die Aussicht, mit den Aufwendungen tatsächlich eigenbetriebliche Interessen zu fördern, nach dem Veranstaltungsprogramm vom Zufall abhängt.2. Die Aufwendungen sind folglich nicht als Arbeitslohn anzusehen.3. Der Abzug von Werbungskosten ist ausgeschlossen, da die Aufwendungen insoweit nicht den Zweck haben, Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erzielen, sondern im Wesentlichen von dem Bedürfnis nach allgemeinen politischen oder wirtschafts- oder gesellschaftspolitischen Informationen.
Normenkette:
EStG § 4 Abs. 4 § 9 Abs. 1 § 12 Nr. 1 S. 2 § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 20 Abs. 1 Nr. 1 ; Lohnsteuer-DV § 2 ;
Tatbestand:
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