Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Schlussurteil des Landgerichts München I vom 28.02.2018, Az.
Die ausführlich begründete Entscheidung des Landgerichts, der Klägerin neben dem bereits anerkannten Anspruch in Höhe von 2.655,30 Euro nebst Zinsen einen weiteren Anspruch in Höhe von 4.755,- Euro nebst Zinsen zuzusprechen, ist offensichtlich zutreffend. Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Berufung greifen nicht.
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