FG Niedersachsen - Urteil vom 25.03.2003
15 K 183/02
Normen:
AO § 169 Abs. 2 Satz 2 ; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;

Aufwendungszuschuss; Einnahme; Vermietung und Verpachtung; Steuerhinterziehung; Festsetzungsfrist - Unterlassene Deklaration von Aufwendungszuschüssen nach § 88b WoBauG als Steuerhinterziehung

FG Niedersachsen, Urteil vom 25.03.2003 - Aktenzeichen 15 K 183/02

DRsp Nr. 2003/17399

Aufwendungszuschuss; Einnahme; Vermietung und Verpachtung; Steuerhinterziehung; Festsetzungsfrist - Unterlassene Deklaration von Aufwendungszuschüssen nach § 88b WoBauG als Steuerhinterziehung

1. Erhalten steuerlich nicht beratene Stpfl. von der Niedersächsischen Landestreuhandstelle für das Wohnungswesen jährliche Aufwendungszuschüsse nach § 88b WoBauG, so sind sie verpflichtet, diese Zuschüsse in ihrer Steuererklärung zu deklarieren. 2. Insoweit ist es unerheblich, ob die Stpfl. die Rechtskenntnis besitzen, dass es sich bei den ihnen gewährten Zuschüssen um solche handelt, die im Kalenderjahr der Vereinnahmung gem. § 11 EStG als Einnahme bei Vermietung und Verpachtung zu erfassen sind. 3. Die fehlenden Angaben stellen eine Steuerhinterziehung dar, die zu einer Verlängerung der Festsetzungsfrist auf 10 Jahre führt.

Normenkette:

AO § 169 Abs. 2 Satz 2 ; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das Finanzamt (FA) die Einkünfte der Kläger aus Vermietung und Verpachtung um Zuschüsse erhöhen durfte, die die Niedersächsische Landestreuhandstelle für das Wohnungswesen (NLH) den Klägern gewährte.