FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.11.2017
2 K 2119/15
Normen:
AO § 145; AO § 146; AO § 158; AO § 162; EStG § 4 Abs. 3; FGO § 96 Abs. 1 S. 2;

Aufzeichnungen; Bareinnahmen; Barzahlung; Betriebsvergleich; Buchführung; Einnahmen-Überschuss-Rechnung; Geldverkehrsrechnung; Gewerbebetrieb; Gewinnermittlung; Imbissbetrieb; Kassenbericht; Kassenbuch; Kassenführung; Nachkalkulation; Richtsatzsammlung; Rohgewinnaufschlagsatz; Schätzungsbefugnis; Schätzungsmethode; Zuschätzungen; Zuschätzungen bei einem Imbissbetrieb; Soweit ein Steuerpflichtiger allgemein und im Wesentlichen Waren von geringem Wert an eine Vielzahl ihm in der Regel nicht bekannte Personen gegen Barzahlung verkauft; besteht zwar eine Erleichterung bei der Aufzeichnung der Einnahmen; die jedoch erhöhte Anforderungen an die Kassenführung als solche zur Folge hat

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.11.2017 - Aktenzeichen 2 K 2119/15

DRsp Nr. 2022/7490

Aufzeichnungen; Bareinnahmen; Barzahlung; Betriebsvergleich; Buchführung; Einnahmen-Überschuss-Rechnung; Geldverkehrsrechnung; Gewerbebetrieb; Gewinnermittlung; Imbissbetrieb; Kassenbericht; Kassenbuch; Kassenführung; Nachkalkulation; Richtsatzsammlung; Rohgewinnaufschlagsatz; Schätzungsbefugnis; Schätzungsmethode; Zuschätzungen; Zuschätzungen bei einem Imbissbetrieb; Soweit ein Steuerpflichtiger allgemein und im Wesentlichen Waren von geringem Wert an eine Vielzahl ihm in der Regel nicht bekannte Personen gegen Barzahlung verkauft; besteht zwar eine Erleichterung bei der Aufzeichnung der Einnahmen; die jedoch erhöhte Anforderungen an die Kassenführung als solche zur Folge hat

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AO § 145; AO § 146; AO § 158; AO § 162; EStG § 4 Abs. 3; FGO § 96 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob Zuschätzungen zu Recht erfolgt sind.