FG München - Urteil vom 06.05.2003
6 K 3451/00
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 1 ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 2 ; EStG § 4 Abs. 7 ;

Aufzeichnungspflicht bei Aufwendungen für Geschenke und für Bewirtung

FG München, Urteil vom 06.05.2003 - Aktenzeichen 6 K 3451/00

DRsp Nr. 2003/8240

Aufzeichnungspflicht bei Aufwendungen für Geschenke und für Bewirtung

Der Aufzeichnungspflicht nach § 4 Abs. 7 EStG wird dann nicht Rechnung getragen, wenn die Verbuchung erstmals nach Ablauf des Geschäftsjahres vorgenommen wird.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 1 ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 2 ; EStG § 4 Abs. 7 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist für die Jahre 1993 bis 1995, ob bestimmte Aufwendungen für Geschenke und Bewirtung als Betriebsausgaben steuerlich abgezogen werden dürfen.

Bei der Kägerin handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) veranlagte die Klägerin zunächst entsprechend der eingereichten Erklärungen für die Streitjahre, jeweils unter Vorbehalt der Nachprüfung, wobei ein Verlust aus dem Jahr 1995 mit Änderungsbescheid für 1993 berücksichtigt wurde.

Eine vom 15. Juni bis zum 9. Juli 1998 durchgeführte Außenprüfung führte zu steuererheblichen Feststellungen, von denen nur die oben genannten Aufwendungen für Geschenke und Bewirtungen streitig blieben. Mit Änderungsbescheiden vom 4. Januar 1999 wurden die bisherigen Steuerfestsetzungen entsprechend geändert.

Im Einzelnen:

Körperschaftsteuerbescheid vom 4. Januar 1999 für

1993

1994

1995

Steuerbilanzgewinn mit verdeckter Gewinnausschüttung

570.739

1.362.334

-127.173

Hinzurechnungen, soweit unstreitig

414.119

1.098.53

-148.340