I.
Streitig ist für die Jahre 1993 bis 1995, ob bestimmte Aufwendungen für Geschenke und Bewirtung als Betriebsausgaben steuerlich abgezogen werden dürfen.
Bei der Kägerin handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) veranlagte die Klägerin zunächst entsprechend der eingereichten Erklärungen für die Streitjahre, jeweils unter Vorbehalt der Nachprüfung, wobei ein Verlust aus dem Jahr 1995 mit Änderungsbescheid für 1993 berücksichtigt wurde.
Eine vom 15. Juni bis zum 9. Juli 1998 durchgeführte Außenprüfung führte zu steuererheblichen Feststellungen, von denen nur die oben genannten Aufwendungen für Geschenke und Bewirtungen streitig blieben. Mit Änderungsbescheiden vom 4. Januar 1999 wurden die bisherigen Steuerfestsetzungen entsprechend geändert.
Im Einzelnen:
Körperschaftsteuerbescheid vom 4. Januar 1999 für
1993
1994
1995
Steuerbilanzgewinn mit verdeckter Gewinnausschüttung
570.739
1.362.334
-127.173
Hinzurechnungen, soweit unstreitig
414.119
1.098.53
-148.340
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