BFH - Urteil vom 10.03.2010
VI R 47/09
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 22.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 977/06

Aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung hinsichtlich einer Wohnung im Beschäftigungsort und privaten Umzugs in eine andere Stadt

BFH, Urteil vom 10.03.2010 - Aktenzeichen VI R 47/09

DRsp Nr. 2010/8797

Aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung hinsichtlich einer Wohnung im Beschäftigungsort und privaten Umzugs in eine andere Stadt

NV: Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung kann auch dann vorliegen, wenn ein Arbeitnehmer seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und er darauf in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründet, um von dort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgehen zu können (Anschluss an BFH-Urteile vom 5.3.2009 VI R 23/07 und VI R 5/06).

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5;

Gründe

I.

Die ledige Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war im Streitjahr (2004) bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in X beschäftigt und erzielte aus diesen Tätigkeiten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Ab Oktober 2003 nutzte sie neben ihrer 60 qm großen Wohnung in X auch die Wohnung ihres Lebenspartners in Z und beteiligte sich an den Kosten des gemeinsamen Haushalts. Zum 1. September 2004 bezogen die Klägerin und ihr Lebenspartner als gemeinsame Mieter eine größere Wohnung in Z. Anstelle der ursprünglichen mietete die Klägerin ab 1. Oktober des Streitjahres eine 44 qm große Wohnung am Beschäftigungsort in X.